Hier gibt es die aktuelle Satzung mit den Änderungen vom 13. Juni 2009:
Aus historischen Gründen hier die „alten“ Satzungen:
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Die Gründungssatzung lag nicht vor.
Präambel
„Verkehrte Welt e.V.“ ist aus der gleichnamigen Studenteninitiative hervorgegangen. Im Verein sind derzeitige und frühere Dresdner Studenten der Verkehrswissenschaften und andere Interessierte zusammengeschlossen, die das gemeinsame Ziel verfolgen, Verkehrsstudenten international zu vernetzen. Verkehrte Welt e.V. gestaltet diese Beziehungen in Form einer Kommunikationsplattform, indem Sie den Bildungs- und Forschungsaustausch im Verkehrswesen durch eine Vielzahl entsprechender universitärer Veranstaltungen langfristig fördert.
Die Idee zur Bildung eines Vereins reicht zurück zu verschiedenen Studententreffen in Zagreb 1999, Dresden 2000 durch Studenten aus Omsk und den Gegenbesuchen Dresdner Studenten 2001 und 2002 in Omsk. Aus der dabei involvierten Studenteninitiative „Verkehrte Welt“ entstand so später der Verein „Verkehrte Welt e.V.“
Satzung des Vereins „Verkehrte Welt e.V.“
Abschnitt A – Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)Der Verein trägt den Namen „Verkehrte Welt e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nummer VR 4242 eingetragen.
(2)Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
(3)Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Geschäftsordnung
(1)Der Vorstand kann dem Verein eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung regelt die inneren Angelegenheiten des Vereins, soweit entsprechende Regelungen nicht bereits in dieser Satzung getroffen werden.
(2)Sofern einzelne Bestimmungen der Geschäftsordnung dieser Satzung widersprechen, so gilt die jeweilige Bestimmung der Satzung. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung bleibt davon unberührt.
(3)Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
Abschnitt B – Zweck des Vereins
§ 3 Förderung von Wissenschaft und Forschung
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Verkehrswesen. Dazu sollen Konferenzen, Vortragsreihen und Fachvorträge für internationale Studententreffen im Bereich der Verkehrswissenschaften vorbereitet und durchgeführt werden. Bei internationalen Exkursionen sollen Hochschulpartnerschaften geschaffen und die dadurch geförderten Forschungsergebnisse und Lehren an der TU Dresden und den Partneruniversitäten vorgestellt werden. Beim Aufbau fehlender Strukturen wie Studentenvertretungen hilft der Verein. Unterstützend wirkt der Verein bei der Suche von Verkehrswissenschaftsstudenten des In- und Auslands nach Studienplätzen an verschiedenen Hochschulstandorten sowie besonders bei studentischen Forschungsarbeiten im Rahmen internationaler Verkehrswissenschaft. An der TU Dresden sollen ergänzend zum Hochschulangebot zusätzlich spezielle studienbegleitende Workshops und Ringvorlesungen mit internationalen Inhalten zur Verkehrswissenschaft durch den Verein durchgeführt werden.
§ 4 Mittelverwendung und Gemeinnützigkeit
(1)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2)Der Verein ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Abschnitt C – Mitgliedschaft und Beiträge
§ 5 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(1)Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und den Zweck des Vereins zu unterstützen. (2)Natürliche Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
(1)Vereinsmitglieder sind: 1. Mitglieder: Mitglieder sind die im Verein aktiv ehrenamtlich mitarbeitenden Vereinsmitglieder.
2. Fördermitglieder: Fördermitglieder betätigen sich innerhalb des Vereins nicht regelmäßig aktiv. Sie fördern und unterstützen jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise.
3. Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder haben sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht. Mitglieder und Fördermitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2)Alle Vereinsmitglieder haben unabhängig von der Art ihrer Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme.
(3)Änderungen der Mitgliedschaft (von „Mitglied“ auf „Fördermitglied“ und umgekehrt) müssen dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft
(1)Die Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind gleichermaßen berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins sowie den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort Anträge zu stellen. (2)Die Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind gleichermaßen verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen. (3)Für Ehrenmitglieder entfällt die Beitragszahlung, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder.
§ 8 Aufnahme in den Verein
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch deren freiwilligen Austritt, durch deren Ausschluss oder durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren freiwilligen Austritt, durch deren Ausschluss oder durch den Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.
(2)Der freiwillige Austritt muss schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er kann jederzeit erfolgen.
(3)Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das betreffende Vereinsmitglied in grober Weise gegen die Satzung, gegen den Vereinszweck oder gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit. Dem betreffenden Vereinsmitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das Vereinsmitglied kann binnen eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses hiergegen Berufung einlegen. Hierüber ist sodann im Rahmen einer binnen eines Monates nach Berufungseinlegung vom Vorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung zu entscheiden.
(4)Gerät ein Mitglied oder ein Fördermitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen etc. in Rückstand und erfolgt die Zahlung auch nach zweifacher schriftlicher Mahnung nicht, so kann der Vorstand dessen Streichung von der Mitgliederliste beschließen. Voraussetzung ist, dass zumindest in der zweiten Mahnung die Streichung ausdrücklich angedroht wird und diese mit Einschreiben/Rückschein oder ähnlichem geeigneten Zustellungsnachweis versandt wird und dass seit deren Zugang mindestens ein Monat vergangen ist. Nach erfolgter Streichung soll der Betroffene hierüber informiert werden.
§ 10 Ansprüche nach Beendigung der Mitgliedschaft
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Mindestbeitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 11 Höhe der Beiträge
(1)Mitglieder und Fördermitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ggf. Umlagen regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2)Der Vorstand kann Beiträge und Umlagen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Abschnitt D – Organe des Vereins
§ 12 Vereinsorgane
(1)Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.
(2)Sofern es die Erfüllung des Vereinszwecks erfordert, kann der Verein andere Gremien bilden.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1)Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie nimmt die Jahresberichte des Vorstands entgegen und berät sie. Sie entlastet den Vorstand und genehmigt den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr. Sie wählt den Vereinsvorstand und die Kassenprüfer. Sie befindet außerdem über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
(2)Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
(3)Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge der Vereinsmitglieder zur Tagesordnung sind spätestens bis zum Beginn der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Über die Anträge informiert der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung.
(4)Nach Beginn der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden der Behandlung der Anträge zustimmt.
(5)Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
(6)Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll wird allen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern per E-Mail oder in Ausnahmefällen per Post zugestellt.
(7)Das Stimmrecht kann in der Mitgliederversammlung persönlich oder schriftlich ausgeübt werden. Schriftlich abgegebene Stimmen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bis zum Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen und sich auf den selben Sachverhalt beziehen, über den in der Mitgliederversammlung selbst abgestimmt wurde.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder im Sinne von §6(1) anwesend sind.
(2)Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird erneut mit einer Frist von nicht unter vier Wochen zu einer Folgemitgliederversammlung geladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(3)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 16 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2)Der Verein wird nach außen im Sinne des § 26 des BGB vom Vorsitzenden und von den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
(3)Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands für die Dauer von einem Jahr. Ein- oder mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
(4)Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit mindestens der bei ihrer Wahl erzielten Stimmen abberufen werden.
(5)Der Vorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.
(6)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse sind zu protokollieren. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer und mindestens einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(7)Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(8)Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von über 2.500 Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 17 Kassenprüfer
(1)Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nach Ablauf eines Geschäftsjahres die Kassenbuchführung, die Richtigkeit der Beitragszahlung sowie die Angemessenheit und Satzungskonformität der getätigten Ausgaben des Vereins überprüfen.
(2)Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit Erteilen der Entlastung übernimmt die Mitgliederversammlung die Verantwortung für das Finanzwesen des abgelaufenen Geschäftsjahres.
(3)Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.
Abschnitt E – Satzungsänderungen und Schlussbestimmungen
§ 18 Satzungsänderungen
(1)Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2)Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Vereinsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1)Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Fachschaftsrat der Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“ an der Technischen Universität Dresden. Dieser hat es ausschließlich und unmittelbar gemäß dem Vereinszweck gemäß § 3 zu verwenden.
§20 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29. April 2003 beschlossen und von den Mitgliederversammlungen am 23. Januar 2006 und 13. Juni 2009 geändert.1)
Dresden, 17. Juni 2009
Klaus Storch (Vorsitzender) Claudia Machner (Stellvertretende Vorsitzende)